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Mittwoch, 28. August 2013, 10:43

Panoramafreiheit - Golfplatz bzw. Club

Hallo zusammen,

wie sieht die Panoramafreiheit denn auf einem Golfplatz oder besser Club aus?
In meinem Beispiel sind die Ländereien vom Club angepachtet.
Es ist nichts abgesperrt oder verschlossen also es ist alles öffentlich zugänglich.

Wenn man dort Spielen möchte, ist klar, zahlt man Greenfee oder ist Mitglied im Club...
aber in diesem Fall wäre ich ja ein einfacher Panograf...

Kann mir hier jemand eine Antwort geben (Rechtlich gesehen) ohne das ich im Club nachfragen muss ob ich Panoramen machen darf oder nicht?

Vielen Dank

2

Mittwoch, 28. August 2013, 11:35

Hallo,

der Pächter übt dass Hausrecht aus, auch wenn es nur gepachtet ist. Öffentliche Zugänglichkeit privaten Geländes bedeutet nicht ohne Weiteres , dass dort Panoramafreiheit herrscht. Diese bezieht sich m.E. auf Gelände- oder Gebäudeansichten, die von einer öffentlichen Straße o.ä. aus einsehbar sind. Schon in Deinem eigenen Interesse würde ich daher nachfragen. P.S. Hinweis für Angehörige des Berufsstandes der Abmahnbranche: Dies ist nur meine bescheidene Privatauffassung und keine Rechtsberatung.
Herzliche Grüsse

Visual.Tom

Eine Auswahl meiner Panoramen

| Nikon D850 | 16mm Fisheye-Nikkor | Nodalpunktadapter aus Bauteilen von Novoflex, Manfrotto, RRS & Sunwayfoto | Capture One Pro + DxOPhoto Lab | Nikon Capture NX2 | PTGui Pro | Panorama Studio 3 Pro |

3

Mittwoch, 28. August 2013, 12:22

Meine private Meinung dazu sieht ein wenig anders aus.
Nach meinem Verständnis bedeutet "öffentlich zugänglich", dass jedermann von einem öffentlichen Weg aus dort hingehen kann, ohne einen Zaun oder eine andere Absperrung zu überwinden. Ich hätte keine Bedenken, dort zu fotografieren.

Lies auch hier.

Der Paragraph, der die Panoramafreiheit betrifft, lautet so:

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
„(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“


Wenn ich den Text genau lese, geht es dabei um Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Über den Standort des Fotografen kann ich da beim besten Willen nichts herauslesen. Die nächste Frage, die sich hier stellt: Ist ein Golfplatz ein Werk, an dem jemand ein Urheberrecht hat?
Gruß vom pano-toffel

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »pano-toffel« (28. August 2013, 12:36)


4

Mittwoch, 28. August 2013, 12:33

Was spricht dagegen, zu fragen, wenn er schon weiß, dass es sich um Privatgelände handelt?
Herzliche Grüsse

Visual.Tom

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5

Mittwoch, 28. August 2013, 12:41

Wer viel fragt, bekommt viel Antwort.

Privatgelände tut doch nichts zur Sache, wenn es öffentlich zugänglich ist.
Manchmal werden Leute erst durch eine Frage sensibilisiert, über die sie vorher nie nachgedacht hatten.
Wenn eine positive Antwort zu erwarten ist, kann man natürlich vorher darüber sprechen. Auch wenn man sonst mit einem unguten Bauchgefühl dort fotografiert, und sich ständig umschaut, ob man "erwischt" wird. Das ist eine Sache der persönlichen Abwägung. Es gibt Fotografen, die es ohne schlechtes Gewissen einfach machen. Das sind die, die danach Bilder haben.

Alle anderen kaufen besser Ansichtskarten.
Gruß vom pano-toffel

soulbrother

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6

Mittwoch, 28. August 2013, 12:59

Privatgelände tut doch nichts zur Sache, wenn es öffentlich zugänglich ist.


Finde ich nicht gut solche irreführenden Aussagen zu verbreiten.

Im Zusammenhang mit Fotografieren dürfen bzw. das eigentliche Problem: "Veröffentlichen dürfen", gilt:

Privatgelände IST Privatgelände, auch WENN es öffentlich zugänglich ist!

soulbrother

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7

Mittwoch, 28. August 2013, 13:05

Der Paragraph, der die Panoramafreiheit betrifft, lautet so:

§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“


Die Panoramafreiheit hat mit (bleibenden) Werken zu tun.

Ein Golfplatz muss nicht zwangsläufig Werke aufweisen und fällt dann aus dem § 59 UrhG raus.

soulbrother

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8

Mittwoch, 28. August 2013, 13:10

Kann mir hier jemand eine Antwort geben (Rechtlich gesehen) ohne das ich im Club nachfragen muss ob ich Panoramen machen darf oder nicht?


Vorab: Eine rechtsverbindliche Antwort gibt es in keinem freien Forum- das darf nur ein Anwalt.
Deshalb gibt es hier von mir und allen anderen nur die jeweilige pers. Meinung zur Auslegung der Gesetze...
Über die darf ja öffentlich diskutiert werden ;-)

Was m.M. der wichtigste Punkt ist:
Was willst Du mit den Aufnahmen machen?

Wenn Du diese nur am eigenen PC anguggst wird es wohl kaum einen "Kläger" geben der hinterher kommt and sagt:
Das war aber nicht erlaubt, das ist jetzt zu löschen und ein Schadenersatz ist zu zahlen...

Sobald Du es veröffentlichst solltest Du Dir (vorher) noch entsprechende Erlaubnis dazu einholen...

9

Mittwoch, 28. August 2013, 16:19

Privatgelände tut doch nichts zur Sache, wenn es öffentlich zugänglich ist.


Finde ich nicht gut solche irreführenden Aussagen zu verbreiten.
Es gibt genügend Flächen und Orte da draußen, die in Privatbesitz sind, und trotzdem von der Öffentlichkeit genutzt werden. Oft ist das gar nicht erkennbar. Woher soll man das wissen, wann man auf privatem Boden steht? Kein Zaun da, kein "Privat"-Schild, keine Schranke, Menschen gehen ungehindert dort hin, und nutzen die Fläche. Gehört die Kölner Domplatte der Kirche? Oder gehört sie der Stadt? Oder dem Parkhausbesitzer? Oder jemandem anders? Den Menschen, die sich dort aufhalten, ist es egal, und die meisten wissen es nicht, ob sie auf Privatgrund oder öffentlichem Grund stehen. Wer von dort aus (oder vergleichbaren Orten) fotografiert, kann also nicht sicher sein, ob er sich anklagbar macht.

Öffentlich ist alles, was für jedermann unkontrolliert und ohne Hindernisse zugänglich ist.
Das selbe gilt auch für Bilder. Wenn ich sie in mein Familienalbum klebe und meinen Kindern und der Oma zeige, oder auf einer Riesenparty mit dem Beamer auf die Leinwand werfe, dann habe ich sie nicht veröffentlicht. Dies geschieht erst, wenn ich nicht mehr kontrollieren kann, wer sie anschaut. Das kann im Internet sein, an der Plakatwand oder am schwarzen Brett im Tante-Emma-Laden, der sogar in Privatbesitz ist.

So ist jedenfalls mein Verständnis von Öffentlichkeit.

Es ist und bleibt ein sensibles Thema, dessen Grenzen nicht ganz klar abgesteckt sind.
Interessant, was darüber diskutiert wird, auch z.B. hier.
Gruß vom pano-toffel

10

Mittwoch, 28. August 2013, 16:26

Oh Leute, oh Leute,

ihr bringt hier alles durcheinander!

Die Ausgangsfrage war doch, ob er dort ein Panorama machen darf. Wer dann ins UhrG schaut, ist schon mal im falschen Gesetz.

Natürlich darfst du auch auf einem Privatgelände ein Panorama machen. Die Frage ist, ob Du aufs Gelände darfst und man dort deine Tätigkeit hausrechtlich billit.

Das UhrG kommt erst dann ins Spiel, wenn du das Ganze veröffentlichen willst.

Gruß

11

Mittwoch, 28. August 2013, 19:01

Es geht mir halt darum, dass es ja ein Club ist.
Wenn ich danach gehen würde, wer auf den Wiesen und Ländereien unserer Familie schon alles kommerzielle Fotos gemacht hat, wäre ich ja den ganzen Tag nur mit dem Anwalt am Adressen tauschen (leicht übertrieben :) ).

Veröffentlichen würde ich es schon nach der Erlaubnis, ansonsten halt zum zeigen auf m iPad usw.

12

Donnerstag, 29. August 2013, 12:25

Hallo zusammen,

jetzt muss ich mich doch einmal einmischen.
Es ist m.E. etwas müßig, die rechtliche Auslegung der Panoramafreiheit in diesem Fall zu diskutieren.
Ein Golfplatz ist niemals ein öffentliches Gelände wie z.B. Wiesen oder Wälder; es gibt immer eine Betreibergesellschaft, einen e.V. oder Ähnliches,
die einen Golfclub betreiben und damit den Golfplatz auch unterhalten.
Richtigerweise wurde schon erwähnt, dass der Club das Hausrecht hat.

Das ist ein recht wichtiger Punkt, denn: Golfsport ist ein gefahrengeeneigter Sport, es gibt sehr feste Regeln, wie man sich auf dem Golfplatz bewegt.

Lass dir doch mal einen Golfball am nach oben gestreckten Arm auf den Kopf fallen.
Dann bedenke Folgendes: Männer schlagen einen solchen Ball teilweise bis zu 280 Metern - du kannst dir vorstellen, welche Verletzungen du davon tragen kannst, wenn du einen solchen Ball
aus 80 Metern an den Kopf bekommst. Es hat da schon einiges an Unfällen mit Schädelbruch, ausgeschlagenen Zähnen usw gegeben.
Schon alleine aus diesem Grund wirst du bei Spielbetrieb sofort vom Platz fliegen.
Ein weiterer Grund ist: Spieler, die über den Platz gehen, achten sehr genau darauf, wer sich in "Ihrem" Club auf den Bahnen bewegt.
Daher gibt es Mitgliedsplaketten oder Greenfeekarten, die gut sichtbar am Bag mitzuführen sind.
Mit Sicherheit gibt es Beschwerden von Spielern, die sich auf dem Platz bewegen.

Aber: evtl. hat der Club ja gar nichts dagegen, schöne Fotos zu bekommen und man unterstützt dich in deinem Vorhaben.
Ungefragt würde ich mich niemals mit der Kamera auf einen Golfplatz begeben.

Gruß - øchze
Nikon D300, Nikkor 10,5mm, MK Panohead III, LR 4.3, PS 06, PTGui, Pano2VR