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Der Beitrag »Werde JETZT reich wie Dagobert Duck mit Panos« von »mischwerker« (Samstag, 12. März 2011, 10:32) wurde vom Autor selbst gelöscht (Montag, 9. April 2012, 18:58).

2

Samstag, 12. März 2011, 10:42


Ignoriere Hinweise von Leuten, die meinen, dass zu einem vollständigem Impressum auch eine Straße gehört oder so unwichtige Dinge wie eine Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer.


Umsatzsteueridentifikationsnummer ok ( falls man eine hat ) aber könntest du mir das mit der Steuerenummer zeigen wo es im TMG steht?
Da unter § 5 des TMG nichts davon drin steht: http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html

Gruß Tobias

Der Beitrag von »mischwerker« (Samstag, 12. März 2011, 10:52) wurde vom Autor selbst gelöscht (Montag, 9. April 2012, 18:58).

4

Samstag, 12. März 2011, 11:15

Gut gebrüllt Löwe. Aber was versetzt dich in die Lage derartig zu werten?

Herzliche Grüße, Horsty

5

Samstag, 12. März 2011, 11:27

Immerhin bist Du schon bis zu Punkt 9 Deiner ToDo-Liste gekommen. Weiter so! :thumbsup:
Viele Grüße
Gerhard

iceman_fx

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6

Samstag, 12. März 2011, 11:40

Also Dagobert schaffst Du nie 8)

Die normale Steuernummer muss man nicht, aber lt. Finanzamt empfiehlt es sich diese mit anzugeben.

7

Samstag, 12. März 2011, 12:39

Hast Recht. Korrigiert. Aber wer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, ist schon 'mal (als seriöser Dienstleister) fragwürdig.


Aha du entscheidest also nun auch über § 19 im UStG ?

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html

Piwi

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8

Samstag, 12. März 2011, 12:45

ich finde das recht witzig geschrieben. Musste an einigen Stelle laut lachen. Habs auch richtig verstanden ... glaube ich

lg
Peter
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9

Samstag, 12. März 2011, 13:01

Aber wer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, ist schon 'mal (als seriöser Dienstleister) fragwürdig.
Hallo, da muss ich mal eben aus juristischer und steuerlicher Sicht etwas protestieren oder aber mein Wissen erneuern.
Ich bin selber Fotograf mit eigenem Studio in der natürlichen Person eines "Vollkaufmannes" im Gegensatz zu den juristischen Personen, zu denen
die verschiedenen Gesellschaftsformen (GmbH, Limited, usw) gehören.

Als Vollkaufmann habe ich keine Haftungsbeschränkung wie eine GmbH - diese Unternehmensform sehen Banken SEHR gerne, wenn es um die
Kreditvergabe geht und: als solcher habe ich NUR die Verpflichtung, eine Steuernummer z.B. auf der Rechnung angeben zu müssen.
Wie hier schon richtig bemerkt wurde ist man lt. TMG nicht verpflichtet, diese auf einer Internetseite zu veröffentlichen.

Eine USt-Ident Nr benötige ich NUR, wenn ich auch international tätig bin (Kauf oder Verkauf).
Wenn das bei mir nicht der Fall ist, warum ist es dann unseriös, keine UStIdentNr zu haben???

Gruß - André
Nikon D300, Nikkor 10,5mm, MK Panohead III, LR 4.3, PS 06, PTGui, Pano2VR

Figo

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10

Samstag, 12. März 2011, 13:27

Ich würde noch einen Punkt 14 ergänzen:

Es ist überhaupt kein Problem, die Suchfunktion in diesem Forum nicht zu nutzen. Poste einfach Dein Problem, auch wenn dieses schon zigmal im Forum ausführlich behandelt wurde. Es gibt sehr nette und immer hilfsbereite Menschen hier im Forum, die stets alles haarklein erklären. Das neu gewonnen Wissen kannst Du dann getrost verwenden ohne Dich zu bedanken und somit noch schneller den schnellen Euro machen.

Gruß
Figo

11

Samstag, 12. März 2011, 14:57

Hallo.

Bin neu im Forum, aber habe Mischwerker was zu sagen::

Kleinunternehmer können (nicht
müssen! s.u.) keine Umsatzsteuer berechnen. Die Regelung kann nachteilig für Sie
sein. Sie dürfen daher die Regelbesteuerung wählen; zahlen dann Umsatzsteuer und
erhalten Ihre Vorsteuer erstattet. Das Wahlrecht erlaubt Ihnen
Gestaltungsspielräume bei der Preisgestaltung.

Liegen Ihre Jahresumsätze
unterhalb von 17.500 Euro, dürfen Sie bei der Umsatzsteuer als sog.
Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz) auftreten. Sie müssen dann
keine Umsatzsteuererklärung bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Die
Berechnung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer entfällt für Sie vollständig;
Arbeit und Kosten können Sie sparen. Tatsächlich kann die Steuervereinfachung
zur Steuerfalle werden.

Vor der Entscheidung muß man die grundsätzliche
Funktion der Umsatzsteuer betrachten. Die Umsatzsteuer ist zwischen Unternehmern
erfolgsneutral. Bei der Beteiligung von Privatleuten oder anderen
Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer zum Kostenfaktor und muß bei der
Preiskalkulation beachtet werden.

Beispiel:
Ein Unternehmer liefert
dem Existenzgründer Waren für netto 100,- Euro zzgl. 19% USt. Unser
Existenzgründer nimmt selbst insgesamt 1.190,- Euro ein und hat nun zwei
Möglichkeiten:

Kleinunternehmerregelung:
Umsatzsteuer und Vorsteuer
sind gar nicht zu beachten. Eine Umsatzsteuererklärung entfällt. Alle Zahlungen
aus ein- und verkauften Waren und Leistungen sind Einnahmen bzw. Ausgaben des
Unternehmers, die Differenz von 1.071,- Euro sein
Gewinn.

Regelbesteuerung:
Aus den bezogenen Leistungen kann bei
Vorliegen der weiteren formellen Voraussetzungen- die Vorsteuer herausgerechnet
werden. In unserem Fall haben wir eine Vorsteuer von 19 Euro. In den erhaltenen
Kundenzahlungen ist kraft Gesetz immer die Umsatzsteuer enthalten. Dies gilt
auch dann, wenn tatsächlich keine Rechnung erstellt wurde. Der Existenzgründer
hat also mit seinen Einnahmen von insgesamt 1190,- Euro auch die Umsatzsteuer
von 190,- Euro erhalten. Umsatzsteuer und Vorsteuer sind aus allen
Geschäftsvorfällen zu ermitteln und dem Finanzamt in einer monatlich
Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch zu melden. Es entsteht also eine
Umsatzsteuer-Zahllast von 190,- Euro Umsatzsteuer abzüglich 19,- Euro Vorsteuer
= 171,- Euro. Auch hier ist die Differenz aller Einnahmen und Ausgaben und zwar
einschließlich der Zahlungen (oder Erstattungen) an das Finanzamt der Gewinn.
Hier beträgt dieser jedoch nur 900,- Euro (1.190,- (Einnahme) abzgl. 119,-
(Waren) abzgl. 171,- (Steuerzahlung)).

Die Wahl der Besteuerungsform
eröffnet Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Marketingpolitik.
Bei
gleichem Endpreis beeinflußt die Umsatzsteuer Ihren Gewinn. Den Kunden
als Endverbraucher interessiert primär der Preis. Für Sie als Unternehmer ergibt
sich hierdurch eine Gestaltungsmöglichkeit. Sie können Ihre Preise an das
(Brutto)-Preisniveau der regelversteuernden Unternehmer angleichen und einen
höheren Gewinn erzielen. Alternativ können Sie den niedrigeren Netto-Preis als
Werbeinstrument einsetzen. Sie erzielen dann je Kunde einen ähnlich geringen
Gewinn wie die Großen, gewinnen aber über den Preigf. Kunden.

Auch bei
Kosten für bezogene Waren und Leistungen beeinflußt die Umsatzsteuer (hier:
Vorsteuer) Ihren Gewinn. Nur wenn Sie der Regelbesteuerung unterliegen, erhalten
Sie die Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Kleinunternehmern verteuert die nicht
erstattungsfähige Vorsteuer den Einkauf und schmälert den Gewinn.

Vor
größeren betrieblichen Anschaffungen gilt es zu planen, ob man auf den
Kleinunternehmerstatus verzichtet und die Einkäufe durch die dann
erstattungsfähige Vorsteuer um 19% verbilligt. Bei ungeprüfter Anwendung der
einfachen Kleinunternehmerregelung schnappt die Steuerfalle zu: Sie kaufen zu
teuer ein.

Der Erstattung der Vorsteuer wird erkauft mit der
Umsatzsteuerpflicht der Erlöse und der Pflicht zur Abgabe der
Umsatzsteuererklärungen. An die Option zur Regelbesteuerung sind Sie fünf Jahre
gebunden. Ihre Planung sollte daher einen entsprechenden Zeitraum umfallen.
Beachten Sie die Alternativen bereits in Ihrer Existenzgründungsplanung, könen
Sie viel Geld sparen.

Fazit:
Die Steuervereinfachung für
Kleinunternehmer ist nicht immer vorteilhaft. Insbesondere bei geplanten
größeren Anschaffungen muß der Nachteil aus der verschenkten Vorsteuer
sorgfältig gegen den Vorteil der Umsatzsteuerfreiheit abgewogen
werden.

So muss nun zum 1. FC Nürnberg, sein nächsten Sieg feiern =o)))

Gruß
Braui

Der Beitrag von »mischwerker« (Samstag, 12. März 2011, 15:05) wurde vom Autor selbst gelöscht (Montag, 9. April 2012, 18:58).

Der Beitrag von »mischwerker« (Samstag, 12. März 2011, 15:22) wurde vom Autor selbst gelöscht (Montag, 9. April 2012, 18:58).

Der Beitrag von »mischwerker« (Samstag, 12. März 2011, 15:35) wurde vom Autor selbst gelöscht (Montag, 9. April 2012, 18:59).

Figo

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15

Samstag, 12. März 2011, 15:45

So muss nun zum 1. FC Nürnberg, sein nächsten Sieg feiern =o)))


...aber die spielen doch auswärts bei Wolfsburg ....nicht, dass du vor dem Frankenstadion stehst und keiner ist da :-)

16

Samstag, 12. März 2011, 16:04

Oh Mann, ihr habt Sorgen. Geht doch mal raus zum Fotografieren. Oder kauft euch 5 Liter Barbera für schlechtes Wetter (komme gerade von der Cantina Sociale zurück).
Ich hab sogar noch ein Käppi mit dem IQTVRA-Schriftzug aus dem Jahre 1998 - muss ich mich jetzt dafür in die Ecke stellen?

Der Beitrag von »mischwerker« (Samstag, 12. März 2011, 16:18) wurde vom Autor selbst gelöscht (Montag, 9. April 2012, 18:59).

18

Samstag, 12. März 2011, 18:44

Kleinunternehmer können (nicht
müssen! s.u.) keine Umsatzsteuer berechnen. Die Regelung kann nachteilig für Sie
sein. Sie dürfen daher die Regelbesteuerung wählen; zahlen dann Umsatzsteuer und
erhalten Ihre Vorsteuer erstattet. Das Wahlrecht erlaubt Ihnen
Gestaltungsspielräume bei der Preisgestaltung.


Die Umsatzsteuer Identifikationsnummer kannst Du, so weit ich weiß, auch als Kleinunternehmer mit Umsatzsteuerbefreiung beantragen.

Nürnberg macht sich ja richtig gut in letzter Zeit - alle Achutung.

Marcus

Figo

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19

Samstag, 12. März 2011, 19:24

Zitat



Die Umsatzsteuer Identifikationsnummer kannst Du, so weit ich weiß, auch als Kleinunternehmer mit Umsatzsteuerbefreiung beantragen.



Marcus



Finanzministerium RLP sagt aber das hier:

Zitat

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält jeder Unternehmer (nicht Kleinunternehmer), der sich am EU-grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr beteiligt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht zu verwechseln mit der Steuernummer beim Finanzamt, unter der Sie ihre Umsatzsteuererklärungen abgeben.


Quelle: http://www.fm.rlp.de/steuerrecht/fragen-…n/umsatzsteuer/

20

Samstag, 12. März 2011, 19:43

Aber ebenfalls vom Finanzministerium, diesmal aber dem des Bundes:

http://www.bzst.de/DE/Steuern_Internatio…e_FAQ_node.html

<Zitat>
Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 2 UStG,
juristische Personen, die nicht Unternehmerin oder Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, wenn sie die USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.
</Zitat>

Dazu weiter § 2 UStG erster Absatz:

<Zitat>
§ 2 Unternehmer, Unternehmen

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
</Zitat>

Vielleicht gibt es da ja noch Unterschiede in den jeweiligen Länderrechten?
Naja, ich hasse den ganzen Papierkram und hab bestimmt mal wieder was übersehen.
Ich werde noch ein wenig recherchieren falls ich was gegenteiliges finde schreib ich es hier rein...

Marcus

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