@ mthrills:
Recht hast Du, dass ich sehr frei bin: ich bin selbstständig. Ansonsten irrst Du.
Auch wenn man angestellt ist, arbeitet man nie ganz für den Verlag – nur in der bezahlten Arbeitszeit. Darüber hinaus ist man frei und kann Nebentätigkeiten ausführen, die vom (Haupt-)Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen (zB. bei einem Interessenkonflikt mit einem Wettbewerber oder wenn dem Arbeitnehmer nicht genügend Ruhezeit neben der gesetzlichen Arbeitszeit verbleibt) verboten werden kann.
Dein Beispiel mit der Kamera scheint schlüssig zu sein – ist es aber nicht. Du hast nicht zu Ende gedacht. Was passiert, wenn das Bild mit einer Kamera gemacht wird, diese dann aber nach einiger Zeit verkauft wird? Hat dann der neue Besitzer der Kamera die Rechte? Oder gehen Rechte im Fall eines Diebstahl auf den Dieb der Kamera über? Was ist, wenn die Kamera verschrottet ist? Hat dann gar keiner mehr Rechte? Selbstverständlich nicht. Das Besitzrecht am Arbeitsmittel begründet in keinem Fall Urheberrechte.
Nutzungsrechte sind dem Urheberrecht untergeordnet, sie sind ein Bestandteil des Urheberrechtes. Nur der Urheber kann Nutzungsrechte vergeben, verkaufen, darauf verzichten (indem er den Zugang dazu öffentlich macht) und auch ganz oder teilweise zurückziehen. Bei Letzteren muss eventuell mit Schadensersatzforderungen gerechnet werden.
Nutzungsrechte werden üblicherweise nur mit zeitlicher Einschränkung vergeben. Wird ausnahmsweise ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht vergeben, ist die Vergütung entsprechen höher. Fotografen, denen letzteres öfters passiert, erkennt man daran, dass sie zu ihren Terminen vom persönlichen Chauffeur gebracht werden und ihre Ausrüstung nie selber tragen.
Nein, an Wahrnehmungsstörungen musst Du jetzt nicht denken. Eher daran, dass Verlage und Druckereien im allgemeinen aus der Positionen des Stärkeren verhandeln und sich im übrigen die verbreitete Unkenntnis über das Urheberrecht nur allzu gern zu Nutze machen.
Welcher „Freie“ bekommt eine Kamera vom Verlag gestellt? (Bitte Antwort ausschließlich per PN – wir wollen hier keinen Neid hochkochen lassen und ich möchte mich doch als erster bei diesem Verlag melden...) Oder stammt Dein diesbezügliches Wissen aus dem vorigem Jahrtausend? Dann wäre – es war einmal - richtig. Im übrigen hilft Glauben daran oder dagegen, ob Angestellte und „Freie“ Deppen sind, nicht so recht weiter. Eher schon das Wissen, dass es eine Unmenge von Möchtegernfotografen gibt, die freudig kostenfrei für die „Zeitung“ arbeiten. Da ist man nämlich wichtig, schön und hat Zugang zur High Society inklusive der Haute volée. Ja.
Lustig wird es, wenn man mit der Verlagskamera ein Bild erstellt. Und dann noch eins mit der privaten Kamera, sozusagen als Sicherungsmaßnahme. Wer hat jetzt Recht?
Die Nutzungsrechte sind in beiden Fällen beim Verlag, wenn das Bild im Auftrag des Verlags und in Ausübung des Arbeitsvertrages gemacht wurde. Sie sind nicht beim Verlag, wenn es in der Freizeit oder im Rahmen einer Nebentätigkeit entstanden sind. In diesem Fall kommt aber ein anderes Problem auf – möglicherweise hat man das Arbeitsmittel des Verlages unberechtigt benutzt und musst jetzt die Entlassung befürchten. In allen Fällen ist aber das Urheberrecht beim Ersteller der Bilder, also bei dem, der das Knöpfchen gedrückt hat. Und der entscheidet, wem er das Nutzungsrecht gibt, ob er sich an bestehende Verträge (Arbeitsvertrag) halten will oder nicht. Das ist dann, glaube ich, Vertragsfreiheit. Also frei von Verträgen. Auf diesem Gebiet kenne ich mich glücklicherweise nicht so gut aus wie auf dem Gebiet des Urheberechtes.
Im übrigen ist das keine Rechtsberatung. Die darf in Teutschland nur ein Rechtsanwalt vornehmen. Gegen eine geringe Provision helfe ich bei der Anwaltssuche.