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1

Dienstag, 21. Dezember 2010, 20:32

Aufwandsentschädigung

Das ist jetzt wirklich "off-topic"... Aber ich hatte keine Lust, mich extra bei einem anderen Forum anzumelden. Also ich bin seit drei Monaten bei einer Zeitung angestellt und mache Fotos und schreibe Berichte. oft werde ich gefragt: "könnten sie mir die Fotos zuschicken?" Treudoof wie ich bin, geb ich meine Visitenkarte her und sitze ständig am Rechner, schnüre riesige rar-Archive, pack die bei yousendit rein (weil die natürlich zu groß für jeden Anhang sind) und vergeude damit meine Zeit. Jetzt mach ich gerade mal wieder drei Päckchen fertig und krieg langsam zu viel. Also, sollte man dafür Geld nehmen, also eine Aufwandsentschädigung? Vielleicht ist ja jemand hier auch als freier Journalist tätig und hat einen Tip oder einen realistsichen Preisrahmen.

Danke

2

Dienstag, 21. Dezember 2010, 21:43

Na ja, mit dem Wort "treudoof" hast du den Nagel wohl auf den Kopf getroffen. Preisrichtlinien für Bildmaterial sind auf Seite 14: http://www.verdi.de/dju/tarif/tarifvertr…lung%202005.pdf (Tendenz fallend?)

3

Dienstag, 21. Dezember 2010, 22:32

Vielen dank für deine Antwort!
Vielleicht war das unklar formuliert: es sind natürlich Privatpersonen, die mich nach den Fotos fragen. Von meiner Redaktion werde ich ja (freilich untertariflich...) bezahlt. Aber privat oder nicht, die Arbeit ist ja die Gleiche.

frohes Fest!

Figo

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4

Dienstag, 21. Dezember 2010, 23:17

da du festangestellt bist, wirst du wohl deine rechte abgetreten haben an deinen verlag. ich würde schwer aufpassen, wenn du dafür nur einen cent von dritten bekommst. wenn einer geld daran verdienen darf, dann ist es dein arbeitgeber und nicht du.

ich habe lange zeit als festangestellter redakteur gearbeitet, wenn auch beim fernsehen. da ging es dann um das videomaterial. nach fast jedem dreh wurde ich gefragt, ob die ein video vom dreh haben können.

Ich hätte das mühelos kopieren können, aber die rechte hatte ich dazu nicht. habe dann nur noch an unsere zuschauerredaktion verwiesen. die machen gerne kostenpflichtige kopien. jede zeitung hat auch einen leserservice. sollen die das machen, und du bist auf der sicheren seite.

wenn du nebenher mit dem material, dass deinem verlag gehört, geld verdienst, so ist das ein kündigungsgrund.

gruss
figo

5

Mittwoch, 22. Dezember 2010, 12:12

Das gilt natürlich nur, wenn man sich mit Knebelverträgen über den Tisch ziehen lassen hat. ;( (Und glücklicherweise sind rechtswiedrige Vetragsinhalte nicht nur anfechtbar, sondern auch unwirksam.)
Vollständig gehört das Material dem Verlag nie. Verkaufen (bzw. per Arbeitsvertrag überlassen) kann man höchtens die Nutzungsrechte. Die Urheberrechte dagegen sind personengebunden und grundsätzlich genauso wenig übertragbar wie eine Geburtsurkunde. Daraus folgt, dass man das daran gebundene Recht zur Quellennennung (Namens-, Urhebernennung) prima für Eigenwerbung und Akquirierung zukünftiger Aufträge nutzen kann - nicht nur vollkommen legal, sondern auch mit der tatkräftigen Unterstützung Deines Verlages. 8o In die bestehenden Nutzungsverträge soll und muss man demzufolge nicht eingreifen.

6

Dienstag, 28. Dezember 2010, 11:39

freie freie

@zille ...

... du scheinst ja ein sehr freier freier zu sein , ansonsten wäre dir klar, dass deine 'knebelverträge' dummes zeug sind .....

wenn du z.b. als freier beim öffentlcih rechtlichen rundfunk arbeitest, kannst du bimedial dein material weiterverkaufen,
bist du aber z.b. fest bei einem verlag angestellt, arbeitest du für den und keinesfalls für dich .... das material gehört dem verlag ..... das urheberecht hat damit erstmal nix zu tun ... das gehört immer dem, der das material beschafft oder erschaffen hat .....

nimm einfach folgendes beispiel ... eine zeitung stellt dir eine d3 nikon zur verfügung, damit du tolle bilder für die gazette machst .... das machst du und verscherbelst die bilder dann nochmal an dritte weiter .... hmm... was fällt da sofort auf ... der verlag hat das bild erst möglich gemacht ... ohne d3 nikon wäre gar kein bild entstanden ..... mit knebelvetrag hat das nichst zu tun .... ansonsten wären alle angestellten bei zeitungs- oder zeitschriftenverlagen volldeppen, die sich haben knebeln lassen .... und das glaube ich so erstmal nicht ....

schreibt
mthrills
make tomorrow today.

Figo

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7

Dienstag, 28. Dezember 2010, 12:52

danke, hans!

8

Dienstag, 28. Dezember 2010, 16:52

@ mthrills:
Recht hast Du, dass ich sehr frei bin: ich bin selbstständig. Ansonsten irrst Du.

Auch wenn man angestellt ist, arbeitet man nie ganz für den Verlag – nur in der bezahlten Arbeitszeit. Darüber hinaus ist man frei und kann Nebentätigkeiten ausführen, die vom (Haupt-)Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen (zB. bei einem Interessenkonflikt mit einem Wettbewerber oder wenn dem Arbeitnehmer nicht genügend Ruhezeit neben der gesetzlichen Arbeitszeit verbleibt) verboten werden kann.

Dein Beispiel mit der Kamera scheint schlüssig zu sein – ist es aber nicht. Du hast nicht zu Ende gedacht. Was passiert, wenn das Bild mit einer Kamera gemacht wird, diese dann aber nach einiger Zeit verkauft wird? Hat dann der neue Besitzer der Kamera die Rechte? Oder gehen Rechte im Fall eines Diebstahl auf den Dieb der Kamera über? Was ist, wenn die Kamera verschrottet ist? Hat dann gar keiner mehr Rechte? Selbstverständlich nicht. Das Besitzrecht am Arbeitsmittel begründet in keinem Fall Urheberrechte.

Nutzungsrechte sind dem Urheberrecht untergeordnet, sie sind ein Bestandteil des Urheberrechtes. Nur der Urheber kann Nutzungsrechte vergeben, verkaufen, darauf verzichten (indem er den Zugang dazu öffentlich macht) und auch ganz oder teilweise zurückziehen. Bei Letzteren muss eventuell mit Schadensersatzforderungen gerechnet werden.

Nutzungsrechte werden üblicherweise nur mit zeitlicher Einschränkung vergeben. Wird ausnahmsweise ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht vergeben, ist die Vergütung entsprechen höher. Fotografen, denen letzteres öfters passiert, erkennt man daran, dass sie zu ihren Terminen vom persönlichen Chauffeur gebracht werden und ihre Ausrüstung nie selber tragen. :rolleyes:
Nein, an Wahrnehmungsstörungen musst Du jetzt nicht denken. Eher daran, dass Verlage und Druckereien im allgemeinen aus der Positionen des Stärkeren verhandeln und sich im übrigen die verbreitete Unkenntnis über das Urheberrecht nur allzu gern zu Nutze machen.

Welcher „Freie“ bekommt eine Kamera vom Verlag gestellt? (Bitte Antwort ausschließlich per PN – wir wollen hier keinen Neid hochkochen lassen und ich möchte mich doch als erster bei diesem Verlag melden...) Oder stammt Dein diesbezügliches Wissen aus dem vorigem Jahrtausend? Dann wäre – es war einmal - richtig. Im übrigen hilft Glauben daran oder dagegen, ob Angestellte und „Freie“ Deppen sind, nicht so recht weiter. Eher schon das Wissen, dass es eine Unmenge von Möchtegernfotografen gibt, die freudig kostenfrei für die „Zeitung“ arbeiten. Da ist man nämlich wichtig, schön und hat Zugang zur High Society inklusive der Haute volée. Ja.

Lustig wird es, wenn man mit der Verlagskamera ein Bild erstellt. Und dann noch eins mit der privaten Kamera, sozusagen als Sicherungsmaßnahme. Wer hat jetzt Recht?
Die Nutzungsrechte sind in beiden Fällen beim Verlag, wenn das Bild im Auftrag des Verlags und in Ausübung des Arbeitsvertrages gemacht wurde. Sie sind nicht beim Verlag, wenn es in der Freizeit oder im Rahmen einer Nebentätigkeit entstanden sind. In diesem Fall kommt aber ein anderes Problem auf – möglicherweise hat man das Arbeitsmittel des Verlages unberechtigt benutzt und musst jetzt die Entlassung befürchten. In allen Fällen ist aber das Urheberrecht beim Ersteller der Bilder, also bei dem, der das Knöpfchen gedrückt hat. Und der entscheidet, wem er das Nutzungsrecht gibt, ob er sich an bestehende Verträge (Arbeitsvertrag) halten will oder nicht. Das ist dann, glaube ich, Vertragsfreiheit. Also frei von Verträgen. Auf diesem Gebiet kenne ich mich glücklicherweise nicht so gut aus wie auf dem Gebiet des Urheberechtes. ;(

Im übrigen ist das keine Rechtsberatung. Die darf in Teutschland nur ein Rechtsanwalt vornehmen. Gegen eine geringe Provision helfe ich bei der Anwaltssuche. :D

Figo

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9

Dienstag, 28. Dezember 2010, 16:55

Zitat

Also ich bin seit drei Monaten bei einer Zeitung angestellt und mache Fotos


Es geht hier um eine FESTANSTELLUNG, wie ich entnehmen konnte. Hier werden also jetzt Äpfel mit Birnen verglichen, was die finanzielle Vergütung angeht. Aber da sich der "Kollege" ja hier nicht mehr zu Wort meldet....

10

Dienstag, 28. Dezember 2010, 17:21

Ob Festanstellung
... Also ich bin seit drei Monaten bei einer Zeitung angestellt ...

oder Freier Mitarbeiter
...wenn du z.b. als freier beim öffentlcih rechtlichen rundfunk arbeitest, ...

ob Volldeppen und Knebelverträge, ob Apfelmus oder Birnenkompott, all das ändert am Urheberrecht glücklicherweise nüscht. Da könnte nur ein Rechtsverdreher versuchen...
Über solch schlechte Menschen möchte ich mich mit Euch aber nicht unterhalten.
8o
Wohl aber darüber, dass man trotz bestehender Nutzungsrechte nicht rechtlos neben seinen Werken steht und mit Hilfe anderer Bestandteile des Urheberrechtes gut Eigenwerbung und Akquise für weitere Aufträge machen kann.

Figo

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11

Dienstag, 28. Dezember 2010, 17:32

vollkommen richtig, zwille, aber nicht als Fester... da wird dir jeder Arbeitgeber mit Recht sagen "gehts noch?"! da stellst du deine Arbeitskraft zur Verfügung mit allem drum und dran. wenn mein Angestellter (fest) morgen zu mir kommt und mir sagt "du, ich will das Pano X noch weiter verkaufen oder daran verdienen", dann hau ich dem eins auf die Knipsfinger...

12

Dienstag, 28. Dezember 2010, 18:27

Auch wenn meine Antworten zwingend sind, ich bin der Zille, nicht der zwille... :D
Ansonsten irrst Du... Das Urheberrecht als Persömlichkeitsrecht, das im übrigen erst 60 Jahre nach dem Tod des Erstellers endet, geht weit über die Rechte der Arbeitgeber hinaus. Auch wenn es diese (aus verständlichen Gründen) nicht so recht wahrhaben wollen. Wenn man aber an die Rechtmäßigkeit von Knebelverträgen glaubt...

Es ist schon richtig, dass sich bestimmte Rechte widersprechen. Dann aber gibt es Reihenfolgen, die einzuhalten sind: Menschenrecht geht über EU-Recht, EU-Recht geht über Bundesrecht, Bundesrecht geht über Landesrecht, Persönlichkeitsrecht über Arbeitgeberrecht ...

Die einzigen Einschränkungen am Urheberrecht kommen nur dadurch zu stande, das es unrechtmäßig erworben wurde. Ein unrechtmäßiges Erwerben des Urheberrechtes (zB. bei Fotografierverbot oder Verletzung anderer Rechte) ändert erst einmal an dem Urheberrecht als solchem nichts. Ein erworbenes Urheberrecht ist selbst dann gültig, wenn es unrechtmäßig erworben wurde. Klingt mehr als verrückt, ist aber in sich logisch, weil es als Persönlichkeitsrecht nicht übertragen werden kann. Wenn man zB. einen Person (meinetwegen einen sogenannten VIP) in seiner geschüzten Umgebung fotografiert hat, damit also die Persönlichkeitsrechte dieser Person verletzt, besitzt man trotzdem die Urheberrechte. Die kann niemand streitig machen, auch nicht die gewisse Person, so (un)bedeutend der VIP auch sein mag. Und mit den Urheberrechten besitzt man auch sämtliche Nutzungsrechte, darf diese aber nicht uneingeschränkt nutzen, verkaufen. Man hat dann sogenannten unnützen Besitz. :rolleyes:

Und Dein Festangestellter muß nur warten, bis die Dir übertragenen (zeitweiligen) Rechte abgelaufen sind oder die Nutzungsrechte unter Beachtung des nachzuweisenden Schadensersatzanspruches zurückfordern. :huh:

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Zille« (28. Dezember 2010, 18:38)


13

Donnerstag, 30. Dezember 2010, 14:17

wer schreiben kann.....

@ zille

du schreibst:
Auch wenn man angestellt ist, arbeitet man nie ganz für den Verlag – nur in der bezahlten Arbeitszeit.

rummss... darum geht es genau .... während deiner arbeitszeit arbeitest du mit dem verlags-eigenen handwerkzeug und machst ein bild.
das, guter freund, gehört gedreht und gewendet dem verlag und du kannst es nicht an dritte weiterveräussern ..... und das hat erstmal nix mit urheber- oder anderen rechten zu tun ...... es sei denn, du gehst von einem idealfall aus, den es aber in der heutigen zeit kaum geben wird..... in 99% aller fälle wird ein arbeitsgerichtsprozess damit enden, dass der angestellte das bild nicht weiter verkaufen darf, sondern nur der verlag .....

figo hat nur mahnende worte geschrieben, dass sich jemand nicht in die nessel setzt ..... knebelverträge und menschenrecht helfen da nicht wirklich weiter, es sei denn, du hast diebischen spass daran, dass sich der user irgendwann wieder hier meldet und deine ratschläge befolgt hat, seinen job losgeworden ist und du sagen kannst, dass du keine rechtsberatung gemcht hast... :P ... aber das unterstelle ich dir hier ausdrücklich nicht

also was ?

fragt
mthrills
make tomorrow today.

14

Donnerstag, 30. Dezember 2010, 15:56

also was ?

Liegt Dein Problem eventuell darin, dass Du nicht richtig zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht unterscheidest?

Das Entscheidende ist, dass das Urheberecht nicht übertragbar ist. Weder durch Kauf, Schenkung, Überlassung oder Vererbung. Es ist bis 60 Jahre nach dem Tod des Urhebers (in der Anzahl der Jahre gibt es international Abweichungen) immer bei diesem, so wie dessen Geburtsurkunde auch nicht auf eine andere Person oder Institution übertragbar ist. Auch als Dein guter Freund kann, will und werde ich an diesem Recht nichts drehen und wenden.

Ein Bild kann nicht von einer Firma gemacht werden, sondern nur von einem Mensch. Deshalb ist das Urheberrecht auch ein Personenrecht. Der Mensch selber kann wiederum keine Firma sein; es kann ihm nur eine Firma gehören. Da das Urheberrecht als Personenrecht nicht übertragbar ist, kann es auch einer Firma nicht gehören, kann sie es sich nicht aneignen. Die Firma kann sich nur die Nutzungsrechte von dem Urheber durch Kauf, Schenkung oder Übertragung durch den Arbeitsvertrag (sofern der Arbeitsvertrag einen entsprechenden eindeutigen Passus enthält) sichern. Wenn es die Firma geschickt anstellt, sogar die zeitlich-uneingeschränkten Alleinnutzungsrechte. Immer aber eben nur die Nutzungsrechte (die lediglich ein Bestandteil des Urheberechts sind), nie die Urheberrechte selber.

Da aber nur der Urheber das vollständige Recht der Verfügung über alle Teile (Namensnennung, Vergabe der Nutzungsrechte, Verbot der Änderung oder Entstellung) hat, kann er Nutzungsrechte ganz oder teilweise zurück fordern. Das geht - auch wenn es viel Ärger und böses Blut gibt - immer. Das der Urheber dann möglicherweise vor Schadensersatzansprüchen (Entlassung, Rückforderung von Lohn, ...) steht, ist eine ganz andere Sache.

Es mag ja ein "wenig" verwirrend sein und mit dem allgemeinen Verständnis entgegen stehen. Auch mögen Urteile dem so nicht immer folgen. Das hat dann aber andere Ursachen. Um bei Deinem Beispiel zu bleiben dann, wenn der beklagte Arbeitnehmer in Unkenntnis des Urheberrechtes sein Recht nicht oder nicht richtig eingefordert hat. Das Gericht setzt sich nämlich nur mit dem auseinander, zu dem es aufgefordert wird und sucht nicht selbsständig nach Lösungswegen, die auf einem anderen Gebiet liegen.

Und wenn Dir jetzt vor Stauen die Augäpfel heraustreten und die Brille von der Nase schieben... lies erst mal das. Es liest sich zwar nicht so bequem wie eine populärwissenschaftliche Abhandlung, ist dafür aber durch die Kommentare und Erklärungen sehr nützlich.

Im übrigen ist das keine Rechtsberatung. Die darf in Teutschland nur ein Rechtsanwalt vornehmen. Gegen eine geringe Provision helfe ich bei der Anwaltssuche. :D