Wo genau steht, dass unser KUG tatsächlich dann komplett ungültig und ausgehebelt ist?
Reicht in den meisten Fällen. Mache ich tatsächlich seit Jahren so. Schon aus reiner Höflichkeit.Zum Thema DSGVO. Würde es denn nicht reichen, falls sich doch mal Personen ins Panorama "verirrt" haben, diese einfach unkenntlich zu machen? Damit sollte doch der Datenschutz eingehalten werden, denn man erkannt ja kein Gesicht und kann somit niemanden zum Bildgeschehen zuordnen.
Am Beispiel eines Jahrmarkt-Panoramas habe ich gezeigt, dass sich solche Motive mit Gesichts-Verpixelung eben nicht mehr für eine Veröffentlichung eignen.
Verpixelung
… falls sich doch mal Personen ins Panorama "verirrt" haben, diese einfach unkenntlich zu machen? Damit sollte doch der Datenschutz eingehalten werden, denn man erkannt ja kein Gesicht und kann somit niemanden zum Bildgeschehen zuordnen.
Was ich damit sagen will ist folgendes: Um einem Fotografen (aus welchen Gründen auch immer) zu schaden, genügt es ab dem 25.05. genau diesen Weg zu gehen - und genau das finde ich nicht richtig.
Was machen die ganzen Event- und Hochzeitsfotografen? Sich von jedem zufällig auf einem Foto erscheinenden Unbekannten eine Einwilligung unterschreiben lassen?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ralf Michael« (28. April 2018, 04:54)
Was ich damit sagen will ist folgendes: Um einem Fotografen (aus welchen Gründen auch immer) zu schaden, genügt es ab dem 25.05. genau diesen Weg zu gehen - und genau das finde ich nicht richtig.
Was machen die ganzen Event- und Hochzeitsfotografen? Sich von jedem zufällig auf einem Foto erscheinenden Unbekannten eine Einwilligung unterschreiben lassen?
Servus Tom58.
Nun, ein Abmahn-Anwalt hat ja nun auch keinen Freifahrschein in der Tasche. Im Falle eines Falles landet man vor Gericht - und ab da gilt die Ermessensentscheidung (wie bei jedem Gesetz, das nicht alle erdenklichen Möglichkeiten der Fallgestaltung vorherzusehen und konkret zu regeln in der Lage ist). Ja, zugegeben, die DSGVOD lässt viel Raum für offene Fragen, und folglich besteht ein Verlust der Rechtssicherheit. Das ist mit der heutigen Regelung nicht anders. Da denke ich an das Bildnisrecht. Nur bitte: Welcher Richter wird ein Verfahren gegen einen Hochzeitsfotograf zulassen, weil er da einen Gast mit im Bild hat? Also das muss schon ein dicker Klops an Rechtsbruch sein, wenn so ein Fall vor dem Richtertisch landet. Kurzum: In der Theorie ist vieles denkbar, in der Praxis wird sich die Sache einregeln.
Gruß
Ralf
Somit wird streng genommen bei der Aufnahme gegen das Gesetz verstoßen, es kommt aber nie zu einer Veröffentlichnung dieser fremden Personen.
Somit wird streng genommen bei der Aufnahme gegen das Gesetz verstoßen, es kommt aber nie zu einer Veröffentlichnung dieser fremden Personen.
... berechtigt den Abgebildeten, die Löschung des Fotos von der Speicherkarte zu verlangen.
Ihn auf öffentlichem Platz bitten, woanders hinzugehen?
Nur das Gesicht unkenntlich machen, könnte auch nicht immer ausreichen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ralf Michael« (4. Mai 2018, 09:29)
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