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Um Gottes Willen, bitte die Gesichter nicht verpixeln... Erstmal sieht das tatsächlich furchtbar aus, dann ist es eine Heidenarbeit und imho auch garnicht nötig.
Dieses "ach, der kann sich ja melden, wenn es ihm nicht passt" Geschwätz ist wirklich unterste soziale Schublade.
Dieses "ach, der kann sich ja melden, wenn es ihm nicht passt" Geschwätz ist wirklich unterste soziale Schublade.
Das hast Du aber bei Deinen letzten Flughafenpanoramen (http://llj.li/p/k0pkz7) nicht konsequent umgesetzt...
Ein Hauptmotiv bei einem 360°-Panorama ist immer besonders zu begründen.
Hier deuten schon der von mir gewählte Bildtitel und der Eingangsblickwinkel darauf hin, dass das Fahrgeschäft und die Freude der Mitfahrer im Vordergrund der Bildaussage stehen.
Somit wären die Umstehenden aus meiner Sicht als Beiwerk zu betrachten. Jeder, der in diesem öffentlichen Raum an einem Fest teilnimmt, von dem auch Bilder von der Presse verbreitet werden, sollte davon ausgehen, dass er auch in anderen Medien wie dem Internet in einem Bildzusammenhang in Erscheinung treten kann.
Muss er/sie dafür erst in die Kamera lächeln, um so seine unausgesprochene Zusage zur Veröffentlichung zu signalisieren?
Was ist mit all den in Fernsehbeiträgen immer wieder gezeigten Menschen in Fußgängerzonen, die ohne ihr Wissen mit einem Teleobjektiv gefilmt werden?
Wie ich schon ausgeführt habe, geht bei einer Verpixelung aller Gesichter die freudige und lockere Atmosphäre dieser Szenerie vollkommen verloren.
Zitat
Argumentation und Ergebnis werden noch weiter durch die Tatsache gestützt, dass Google StreetView mittels einer Zoom-Funktion die weitere Annäherung an abgebildete Personen und die Vergrößerung ihrer Einzelheiten unter gleichzeitiger Veränderung des Bildausschnitts ermöglicht. Dass der Zoom dies möglicherweise nicht bezwecken mag, ist unerheblich, denn er ermöglicht es, was auch in Kauf genommen wird. Dies führt dazu, dass für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein „Beiwerk” vorliegen kann, der engstmögliche Bildausschnitt mit der im Einzelfall betroffenen abgebildeten Person für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 Nr. 2 KUG zugrunde gelegt werden muss.
Zitat
Die Privilegierung der Nr. 2 greift dann ein, wenn Thema der Abbildung eben nicht die (auch) abgebildete Person, sondern die Landschaft oder Örtlichkeit ist, die das Bild prägen muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Personendarstellung in der Gesamtschau so untergeordnet ist, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass sich der Gegenstand oder der Charakter des Bildes verändern würde" (OLG Karlsruhe v. 18.8.1989 – 14 U 105/88, GRUR 1989, 823)
Zitat
Es sei darauf hinzuweisen, dass die Gerichte den Anwendungsbereich dieser Ausnahme stets eng ausgelegt haben." (vgl. Wankel, Foto- und Bildrecht, Rz. 205 f.)
Gäbe es denn aus fotografisch ästhetischer Hinsicht die Alternative nur Teile des Gesichts, etwa die Augen unkenntlich zu machen? Ab welcher Kopf-/Bildauflösung ist ein Mensch eindeutig identifizierbar? Reicht es, Personen die frontal erkennbar sind (Beide Augen) unkenntlich zu machen, oder gilt dies sogar für Ansichten im Profil oder gar von hinten?
Bei Fahrzeugen gilt im Prinzip ähnliches.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »EOS1D« (16. Juni 2017, 10:33)
Das hört sich so an als ob man empfehle, immer im Keller zu bleiben, dann würde man dem Tod durch Blitzschlag eirfolgreich ein Schnippchen schlagen :-) Juhuu!
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