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1

Montag, 23. Mai 2016, 00:23

Urheberrecht an virtueller Tour

Ich habe mit Erlaubnis der ausstellenden Künstler eine Skulpturen-Ausstellung fotografiert und davon eine virtuelle Tour erstellt.
Die Künstler haben mir durch E-Mails ihr Einverständnis zur Veröffentlichung erklärt.

Als Fotograf habe ich ja das Urheberrecht an meinen Panoramen.

Zitat

Das Urheberrecht muss hierzulande nirgends angemeldet werden, es existiert per se. Es ist unveräußerlich, kann also auch nicht verkauft, verschenkt oder vererbt werden.


Quelle: http://www.akademie.de/wissen/fotorecht/marken-urheberrecht


Davon unberührt bleibt das Urheberrecht der Künstler an ihren Werken.

Nun geht die Organisatorin der Ausstellung davon aus, auch das Urheberrecht an meinem "Film" zu besitzen.

Sie weist mich darauf hin, dass die Rechte am Skulpturenpark, und insofern auch die Rechte an meiner virtuellen Tour
bei ihr lägen. Das sei vermarktungstechnisch wichtig. Es gelte für alle
Veröffentlichungen, Drucke, Verwertungsrechte etc.pp.

Ich kenne das aber so, dass ich ein Nutzungsrecht meiner Tour vergeben kann.

Zitat

Die Nutzungsrechte für ein urheberrechtlich geschütztes Werk können veräußert werden - so lange dem keine anderen Rechte entgegenstehen.


Quelle: Wie oben.

Ich erwarte keine juristische Beratung, aber wie schätzt ihr die Rechtslage ein?

Die Tour wollte ich nicht verkaufen, auch nicht anders vermarkten. So, wie es die Leiterin der Ausstellung sieht, dürfte sie aber meine Fotos beliebig kommerziell verwerten.

Undertable

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2

Montag, 23. Mai 2016, 07:44

Hallo Panox,

mit der Rechtslage kenne ich mich selbst nicht aus und folgendes stellt auch keine Rechtsberatung dar:

Grunsdätzlich würde auch ich annehmen dass das Recht am Foto (hier eben der Pano-Tour) beim Fotografen liegt solange Vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Deine Frage fand ich interessant und habe im Netz nach einer Antwort gesucht.

Gefunden hab ich u.a. dieses umfangreiche pdf zum Fotorecht.
Unter Punkt 1.1.2 ist die Rede von Hausrecht und Leistungsschutzrecht, demzufolge einem Unternehmen als Veranstalter oder Betreiber das Bestimmungsrecht zusteht (§ 81 UrhG).

Könnte also sein dass die Frau durchaus recht hat.

soulbrother

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3

Montag, 23. Mai 2016, 08:57

Meine Meinung und bisherige Erfahrung:
Solange Du es bisher niemanden in irgendeiner Form "überlassen/gegeben/geliefert" und somit "alles in Deiner Hand" ist, kann ja noch ncht darüber "gestritten" werden.
Davon gehe ich mal aus...

Weiter: Du bist der Urheber Deines Werkes.
Somit bestimmt nur Du was mit Deinem Werk geschehen soll.

Alle anderen Rechte - Urheberecht an den abgebildeten Werken und das Hausrecht eines Versnatsalters - haben natürlich zur Folge, dass Du vor jeder Veröffentlichnung eine entsprechende Erlaubnis benötigst.

Aber wenn Du sagst, dass Du für die Verwendung Deines Werkes, die entsprechenden Rechte (Bestimmung der Verwendung, sowie Bezahlung und Urheberennung) aus dem UrhGesetz anwenden wirst, dann kann das nicht mit einem "Bestimmungsrecht" der "Drittrechtsinhaber" verhindert werden.

4

Montag, 23. Mai 2016, 10:06

Hallo Oli,

danke für Deine Einschätzung und den interessanten Link zur PDF. Die habe ich mir für spätere Verwendung gespeichert.

Ob mein "Fall" dort geklärt wird, muss ich noch herausfinden.

@soulbrother

Zitat

Solange Du es bisher niemanden in irgendeiner Form "überlassen/gegeben/geliefert" und somit "alles in Deiner Hand" ist, kann ja noch ncht darüber "gestritten" werden.


Ist da das "ncht" (nicht) nicht zuviel? Überlassen/gegeben/geliefert habe ich ja noch nichts. Also könnte darüber gestritten werden.

Aber, um das noch mal klarzustellen: Ich will an der Tour weder etwas verdienen, noch darüber streiten. Die Tour war eine spontane Idee. Ich hatte zwar einige Tage Arbeit damit, dabei aber auch viel Spaß an diesem Hobby gehabt. Insofern wollte ich die Tour dem Veranstalter auch gern unentgeltlich zur Verfügung stellen.

So quasi als Spende.

Falls dann Screenshots aus den Panoramen für Flyer oder andere Printmedien verwendet werden, würde ich dann aber gern als Autor genannt werden.

Die rechtliche Einordnung interessiert mich trotzdem, auch für unter ähnlichen Umständen entstandene Touren.

Am Wochenende habe ich das schöne Bauerndorf Bissee besucht und eine Menge Panoramen von fast allen dort in den Vorgärten, am Straßenrand und auf den Wiesen ausgestellten Skulpturen angefertigt. Ich frage auch bei den Veranstaltern dort nach, ob ich die veröffentlichen darf.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »panox« (23. Mai 2016, 10:38)


Der Flo

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5

Montag, 23. Mai 2016, 10:53

Hier meine Meinung, und ich bin juristischer Laie:
- Das Urheberrecht ist in Deutschland nicht übertargbar, sondern bleibt immer beim Urheber
- Nur das Nutzungsrecht ist übertragbar
- Ob die Nutzung legal ist, ist (natürlich) von der Zustimmung des Fotografen abhängig, aber auch davon, ob Rechte Dritter (die Skulpturenbauer, abgebildete Personen, aber auch der Grundstückseigentümer) betroffen sind, und die genaue Auslegung ist hier meist vom Einzelfall abhängig.
- Im konkreten Fall geht es also um die Rechte des Grundstückseigentümers (da die anderen Rechte ja geklärt zu sein scheinen). Meines Wissens nach musst Du hier u.a. die Paragraphen zum Thema "Panoramafreiheit" anschauen, die es ohne Erlaubnis des Grundstückeigentümers verbieten, z.B. Häuser zu fotografieren, wenn der Aufnahmestandpunkt nicht aus ca. höchstens Augenhöhe vom öffentlichen Raum aus erfolgt ist. Diese Regel hast Du evt. "gebrochen", falls unter das Gesetzt (musst Du checken) nicht nur Häuser, sondern auch Gärten fallen- denn Duwarst wahrscheinlich auf einem Privatgrundstück.
- Wäre das so, dann wäre die nächste Frage, ob Du vielleicht trotzeem durch die Eigentümerin eine zumindest beweisbare mündliche Zustimmung zur Fotografie hattest, und dann wird wahrscheinlich vieles Auslegungssache sein (zum Beispiel die Frage, welche Veröffentlichung abgesprochen war)...........
Wie gesagt, das ist nur meine Laien-Einschätzung, und ich selbst würde im Zweifel einen Anwalt fragen.

soulbrother

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6

Montag, 23. Mai 2016, 13:06

Harald,
ich meinte es wie folgt:
Solange nix "herausgegeben" wurde, kann niemand "streiten", ob dies rechtlich o.k. ist und ob ein Verwertungsrecht daran besteht durch die Veranstalter.
Keiner KANN es nutzen, bevor Du es weitergibst...

Nun willst Du es gerne veröffentlicht und genutzt sehen, gut soweit.
Es ist nicht kommerziell, sondern hobby - auch gut.
Aber: Dies ändert nix an der Frage nach den Urheber- und Verwertungs-Rechten, die sind (prinzipiell) für alle gleich, egal ob hobby oder kommerziell, daher sehe ich es klar so:

Du alleine bestimmst, was mit Deinen Werken geschehen darf.

Klarerweise musst Du vor "Weitergabe oder Eigennutzung/ Veröffentlichung" die Rechte der anderen Parteien einholen.

Im Falle des Veranstalters sollte dies aber recht einfach sein, denn der will es ja nutzen, also muss er es dir zuerst erlauben dass es genutzt/veröffentlicht werden darf.
Dasselbe dann sinngemäß bei den Künstlern...

7

Montag, 23. Mai 2016, 13:57

Ja, das Verfahren läuft. Solange mir nicht alle Einwilligungen der in den Panoramen vertretenen Künstler/Innen vorliegen, werde ich die Tour nicht öffentlich ins Netz stellen.

Ich könnte aber auch die noch nicht genehmigten Kunstwerke in den Panoramen unkenntlich machen mit einem Hinweis, dass eine Genehmigung noch aussteht.

Natürlich ohne Namensnennung.

Wo beginnt aber nun das bekannte "Beiwerk" ? Ein Künstler verbot mir sehr entschieden, Fotos von seinen Skulpturen zu machen. Von einem entfernten Standpunkt aus kann man im Hintergrund aber noch seine Werke sehen. Das Hauptbildmotiv bilden aber andere Skulpturen im Vordergrund. Müsste ich diese nicht genehmigten Skulpturen verpixeln?

Eine andere Künstlerin zeigte sich enttäuscht, nicht in der Tour vertreten zu sein. Ihr Stand befand sich aber gegenüber von den verbotenen Skulpturen...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »panox« (23. Mai 2016, 15:37)


8

Montag, 23. Mai 2016, 17:48

Hallo Harald,

eigentlich ist oben schon alles gesagt: Hier müssen alle Parteien unter ein Hut.

Die Künstler haben ihre Rechte an ihren Werken,
Du hast Deine Rechte an Deiner Panorama-Tour,
und die 3. Partei ist der Skulpturenpark mit dem Hausrecht.

Auch Du bist in diesem Fall ein Künstler und trittst nur Nutzungsrechte ab, nicht das Urheberrecht.
Beiwerk sollte all das sein, was nicht motivgebend ist. Da aber auch ich kein Jurist o.ä. bin,
kann ich Dir nicht sagen wie sowas gehandhabt wird, wenn Du einerseits Skulpturen zum Motiv machtst,
die weiter hinten stehenden dann aber kein Motiv mehr sein sollen ...

Entweder ganz aus dem Panorama tilgen, unkenntlich machen, oder provokant ein "censored" o.ä. drauflegen ;-) ...
(Oder dem Künstler das Pano zeigen, und fragen ob das so (klein) für ihn ok ist ...)

Gruß André

9

Montag, 23. Mai 2016, 18:11

Den Begriff "Beiwerk" kenne ich eigentlich nur, wenn z.B. Personen im Bild sind, wie z.B. Passanten vor einem Bauwerk, wobei das Bauwerk gezeigt werden soll, und die Passanten für das Bild keine Rolle spielen. Trotzdem wäre ich heutzutage vorsichtig. Wenn sich ein Passant auf dem Bild wiedererkennt, meldet er sein "Recht am eigenen Bildnis" an und will Kohle dafür. Erst recht in einem Panorama, wo der Betrachter einzoomen kann, und das Beiwerk mitunter zum bildschirmfüllenden Motiv mutieren kann. Der Begriff "Beiwerk" stammt aus einer Zeit, in der man die technischen Möglichkeiten von heute noch nicht hatte, und deshalb lassen sich solche Begriffe ganz schön biegen und dehnen. Ein Künstler kann das im Blick auf seine Skulpturen sicher ähnlich sehen, und deshalb wäre ich da lieber übervorsichtig, anstatt irgenwann dafür bezahlen zu müssen.

Zu den Urheber- und Verwertungsrechten ist ja schon genug gesagt worden. Die Panoramafreiheit spielt nach meiner Meinung in diesem Fall gar keine Rolle, weil die Aufnahmen nicht auf öffentlichem Gelände gemacht wurden.

Ich wünsche Dir jedenfalls, dass Du einen unkomplizierten Weg zur angestrebten Präsentation findest, und allen Schwierigkeiten geschickt ausweichen kannst!
Gruß vom pano-toffel