Ich könnte ja die Gesichter dezent unkenntlich machen... Damit wäre doch das Thema für dieses Pano erledigt, oder?
Äh was? Strafrecht? Dachte wir reden hier über zivilrechtliche Probleme? Für gewerbetreibende gibt es eigene Strafgesetze? Ist mir in der Form irgendwie alles neu und klingt eher nach Wirrwar.Nimmst du Geld, gellten gleich andere Gesetze und Grundlagen für dich, es wird schnell alles teurer sollte es kommerziell werden. So hätte man noch ein wenig Schutz als Privatperson war vor Straftat nicht schützt ;-) aber sobald Geld fließt kannst du stärker herrangezogen werden wenn jemand zurecht etwas an deinem Bild findet und dich anzeigt
Zitat von »PSNet«
Selbst wenn ich die volle Zoomstufe wähle, kann ich in kein einziges Fenster wirklich hineinsehen. Also Quatsch.
Das heißt, Du versprichst dem Uwe Rechtssicherheit?
Obgleich der Begriff "Panoramafreiheit" in der Juristerei eher unüblich ist, passt er schonmal zur Thematik recht wenig. Der Panoramafotograf schmückt sich gern mit dem Wort der "Panoramafreiheit" weil ja terminologisch so passend erscheint. Will man den Begriff unbeding verwenden, dann bitte nicht im Zusammenhang mit Personen im Bild sondern im Zusammenhang mit dem Konflikt der Abbildung andersweitiger urheberrechtlicher Werke. In diesem Thema geht es viel mehr um die Abbildungsfreiheit von Personen im Bild als Beiwerk und damit Ausnahmen zu 22 KunstUhrG.
Zitat
Vielleicht
ist der rechtliche Begriff "Panoramafreiheit" (bzw seine Definition)
auch längst veraltet (und schafft so Rechtsunsicherheit). Es soll aus
Augenhöhe fotografiert sein ( kein Pole, oder auch kein Stativ, auch
nicht zu niedrig?) und "normal" fotografiert sein ( ein 50mm Objektiv? ,
kein Shift- Tele- Ultraweitwinkel- oder sonstiges Spezial Objektiv ?-
keine Korrektur stürzender Linien? keine gestitchten Bildmontagen? ).
Frage
wäre: Was ist in der heutigen Zeit "normale Fotografie" (Panoramen kann
man schon mit Handy machen) - vielleicht hat man mit seiner Ausrüstung
allein schon die Grundlagen der rechtlich eingeräumten
"Panoramafreiheit" verlassen. Wie würde ein Jurist "normale Fotografie"
definieren? ( vielleicht stammt der Begriff Panoramafreiheit noch aus
dem 19. Jahundert)
Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »EOS1D« (12. Oktober 2013, 15:15)
... da man im interaktiven Player ja auch oft die Möglichkeit hat weit rein zu zoomen und so auch formatfüllend nur einzelne Personen zu sehen, hab ich anderswo hier schon mal angesprochen.
Das ist nunmal der Charakter der Juristerei.Wer Probleme sucht, findet solche auch dort, wo sie nicht sind.
Mit dem "rein zoomen" wird nichts vergrößert, sondern die vorher verkleinerte Darstellung näher an die 1:1 Darstellung des Originals gebracht. Und selbstverständlich wird dadurch nichts Neues veröffentlicht. Gleich gar nicht von dem, der er es für sich nur "rein gezoomt hat".
Technisch gesehen liegst du da richtig, legst du auch juristisch deine Hand ins Feuer?
Voraussetzung
der Abbildungsfreiheit ist die Unterordnung der Personenabbildung unter
die Gesamtdarstellung in der Weise, dass die Personenabbildung auch
entfallen könnte, ohne den Gegenstand und Charakter des Bildes zu
verändern
Wie du festgestellt hast war es eine Frage. Wie die meisten Fragen hatte sie nicht den Zweck hilfreich zu sein sondern weitere Informationen anzufrodern
Zitat
Deine
Frage im 2. Teil deiner Anmerkung ist wenig hilfreich,
Das ist interessant. Dachte ich doch, dass es seit miterweilen Jahrhunderten bedeutender Teil der gängige Praxis der deutschen Rechtsfindung ist, in Kommentaren nachzuschlagen. Der von dir genannte Richter tut übrigens selbiges in der Urteilsberatung, er schläg im einschlägigen Kommtentar nach und beurteilt in großem Umfang danach. Und das oft ohne, oft mit einem kurzen Blick in die genannte Urteile (die jeder selbst nachsehen kann) und quasi immer ohne die Begutachtung irgendwelcher Fotos, da die zur Urteilsfindung relativ irrelevant sind.
Zitat
nur ein Richter beantworten kann und auch nur für den Einzelfall. Und
selbst dann ist nicht sicher, ob es in unterschiedlichen Instanzen nicht
unterschiedliche Urteile gibt. Auch die von dir weiter oben
aufgeführten Urteile helfen ohne den jeweiligen Entscheidungstext und
das zugehörige beklagte Foto nicht weiter.
Nun ist der normale Verstand eben für die Rechtsfindung relativ gleichgültig. Bei deinem obigen Satz klingeln bei mir leider auch sonst ständig die Alarmglocken. Es geht schonmal gar nicht um den Fotografen, sondern um die Person, die das Bild veröffentlicht. Oder siehst du da eine Störerhaftung seitens des Fotografen? Der vergleich zur Veröffentlichung eines Fotos in einem phyischen Medium hinkt für mich auch aus mehreren Gründen. Veröffentlich wird hier kein Foto sondern eine HTML Seite sowie ein Flash oder HTML 5 Player. Dieses Programm greift auf Bilddaten auf dem Server zu. Das alleine schließt für mich den Vergleich zur Veröffentlichung eines Fotos aus. Diesen lasse ich mir höchstens dergestalt eingehen, dass das Anfangsbild eines Panoramas, der also vom Veröffentlicher gewählte Erstausschnitt in der Momentaufnahme des Seitenaufrufs mit einem Foto verglichen werden kann. Dies auch nur unter der Vorausssetzung, dass keine Autorotation eingestellt ist.
Zitat
Im
Sinne des normalen Verstandes wird mit einem Panorama im Regelfall kein
ausgewählter Bildausschnitt mit dem Konterfei einer einzelnen Person
aus einer ursprünglichen größeren Gruppe angeboten, sondern es bleibt
immer bei der Gruppe, die der Betrachter nach seiner Wahl mit einer Lupe
betrachten kann, wie auch bei jedem anderen Foto. Und das Betrachten
mit einer Lupe kann wohl nicht vom Fotografen ausgeschlossen werden.
… bedeutender Teil der gängige Praxis der deutschen Rechtsfindung ist, in Kommentaren nachzuschlagen. …
Zitat
… quasi immer ohne die Begutachtung irgendwelcher Fotos, da die zur Urteilsfindung relativ irrelevant sind. …
Zitat
… Es geht schonmal gar nicht um den Fotografen, sondern um die Person, die das Bild veröffentlicht. …
Zitat
… Veröffentlich wird hier kein Foto sondern eine HTML Seite sowie ein Flash oder HTML 5 Player. Dieses Programm greift auf Bilddaten auf dem Server zu. Das alleine schließt für mich den Vergleich zur Veröffentlichung eines Fotos aus. …
Technisch gesehen liegst du da richtig, legst du auch juristisch deine Hand ins Feuer?
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