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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »pano-toffel« (28. August 2013, 12:36)
Privatgelände tut doch nichts zur Sache, wenn es öffentlich zugänglich ist.
Der Paragraph, der die Panoramafreiheit betrifft, lautet so:
§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
Kann mir hier jemand eine Antwort geben (Rechtlich gesehen) ohne das ich im Club nachfragen muss ob ich Panoramen machen darf oder nicht?
Es gibt genügend Flächen und Orte da draußen, die in Privatbesitz sind, und trotzdem von der Öffentlichkeit genutzt werden. Oft ist das gar nicht erkennbar. Woher soll man das wissen, wann man auf privatem Boden steht? Kein Zaun da, kein "Privat"-Schild, keine Schranke, Menschen gehen ungehindert dort hin, und nutzen die Fläche. Gehört die Kölner Domplatte der Kirche? Oder gehört sie der Stadt? Oder dem Parkhausbesitzer? Oder jemandem anders? Den Menschen, die sich dort aufhalten, ist es egal, und die meisten wissen es nicht, ob sie auf Privatgrund oder öffentlichem Grund stehen. Wer von dort aus (oder vergleichbaren Orten) fotografiert, kann also nicht sicher sein, ob er sich anklagbar macht.Privatgelände tut doch nichts zur Sache, wenn es öffentlich zugänglich ist.
Finde ich nicht gut solche irreführenden Aussagen zu verbreiten.
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