Vielen Dank für den guten Tipp!!!
Besonders wertvoll für die Panorama-Fotografen, die in der Öffentlichkeit fotografieren ist hier die Aktualisierung zum §59 UrhG,
die sogenannte "Panoramafreiheit" - also wie für uns gemacht :-)
Zu beachten ist bei Aufnahmen, dass man sich auf
öffentlich zugänglichem Gelände befindet und
ohne Hilfsmittel wie Leiter, erhöhte Persektive z.B. vom Balkon eines
ggü. liegenden Hauses o.Ä. arbeitet, wenn man Häuser mit aufnimmt, die in Privatbesitz sind (sogen. "Straßenbildfreiheit").
Neu war für mich die geforderte Quellenangabe gem. § 63 UrhG.