während die IHK Dresden weitaus umfassender auflistet, wo das keine Anwendung findet:
Die Dienstleistungsrichtlinie findet gem. Artikel 2 auf folgende Tätigkeiten
keine Anwendung:
....
g. audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
....
vollständiger Text hier
http://href.to/2h4
ABER: Wer kann uns jetzt rechtssicher mitteilen, ob Punkt g. anzuwenden ist auf Panos etc ?