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Mijo M. Jongebloed
M I J O M E D I E N
sofern man nicht eine Person aus dem Ereigniss heraus nimmt wie z. B. bei der Streetfotografie.
... das das Fotografieren und Veröffentlichen von größeren Menschenmengen/Ereignissen erlaubt ist, sofern man nicht eine Person aus dem Ereigniss heraus nimmt ...
Darf man ein Panorama welches innerhalb eines Bahnhofes oder Ffughafens gemacht wurde veröffentlichen? Brauche ich hier die Zustimmung des Hausherren?
Aber an welche Stelle wendet man sich da?
Ja. Wenn jedoch eine einzige Person im Panorama abgebildet wird, die zum Ausdruck/Charakter des Fotos beiträgt so ist von dieser eine Erlaubniss einzuholen.... Bei einem Karneval in Venedig wird dies nicht der Fall sein.
Zitat von »Tom!«
Zitat von »maxoo7«
sofern man nicht eine Person aus dem Ereigniss heraus nimmt wie z. B. bei der Streetfotografie.
Und das gilt auch, wenn der Viewer die Möglichkeit zur Verfügung stellt in die Menschengruppe hineinzuzoomen?
Ja.
Ich kann mir durchaus vorstellen (meine Meinung), dass jemand vor Gericht mit Erfolg auch dann eine Veröffentlichung unterbinden könnten, wenn er, auf das Gesamtpano gesehen, eigentlich nur unwichtiger Mengenbestandteil ist, aber beim hereinzoomen viewerwindowfüllend erscheint.
natürlich kann ich meine Aussage untermauern. Der Gesetzgeber hat es im Kunsturhebergesetz (KUG) auch klar formuliert:
...Ein entsprechendes Urteil wäre hilfreicher.
Eins, aus dem hervorginge, dass auch in hereingezoomten Zustand bildfüllende Personen aus einer Menschenmenge keine Möglichkeit gegen eine Veröffentlichung haben.
Selbst wenn es so ein Urtei gäbe nützt es Dir nur wenig, da wir in Deutschland kein "Fallrecht" habe
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