Das kommt drauf an
sich inzwischen weitestgehend durchgesetzten Meinung, dass ein Impressum immer erforderlich ist.
Nicht erforderlich wäre es, wenn eine rein private Nutzung der gesamten Website garantiert ist. Wie aber willst Du das sicherstellen, wenn Du die Tour doch über einen Link einbinden willst?! Da kommen doch offensichtlich noch mehr Leute an die Bearbeitungsmöglichkeiten der Website heran?
Und sollte sich irgendwo auf Deinen Panos ein Reklameschild finden lassen, zum Beispiel für die Gaststätte XY, dann könnte ein "Schlauer" das als unterschwellige Werbung – sprich kommerzielle Nutzung – auslegen.
Dort kannst Du neben den Kontaktmöglichkeiten zudem darauf hinweisen, dass die Nutzung rein privat ist …
Das kommt drauf an
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »EOS1D« (2. März 2018, 17:14)
Bei einer privaten, reinen Panorama-Tour, ohne Webseite drumherum und ohne weiteren Texten darin also eine Impressums-Pflicht sehen? Die Argumentation würde mich interessieren.
* Wie könnte eine solche Tour ohne Webseite drumherum existieren? Die Seite ist doch kein Zusatz zur Tour sondern setzt auf diese auf, setzt diese also voraus (selbst wenn sie nur offline betrieben wird).
Ob »weiterer Text« notwendig ist, um aus einer privaten eine kommerzielle Website zu machen, erschließt sich nicht
Denn tatsächlich interessieren sich dafür spätestens bei einer Verhandlung, ob aus einer Abmahnung zu recht Ansprüche abgeleitet werden können, mehrere Personen. Eine davon entscheidet – wobei die sich meist vom Text des Gesetzes leiten lässt, dem aber keineswegs verpflichtet ist. Soll heißen, wenn der »Gesetzesbrecher« zuvor seine guten Absichten erkennen lies, muss ihm das nicht in jedem Fall zum Nachteil ausgelegt werden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »EOS1D« (2. März 2018, 17:15)
Binde ich die Panoramatour (HTML5/Flash) in 100% Breite und 100% Höhe in einer HTML Seite ein, bezeichne ich dies an dieser Stelle als „Tour ohne Webseite drumherum“. Auf diese kann natürlich ohne jede weitere notwendige Seite verlinkt werden.
Du beziehst dich hier auf das TMG, ich auf den RStV. Es geht hier nicht um "kommerziell" (Gewerbsmäßigkeit) sondern um die Merkmale journalistisch/redaktionell.
… niedlich … etwas weltfremd … Fehlen jeglicher Erfahrungen …
Es ändert allerdings nicht das geringste daran, dass es eine Webseite bleibt. Und auch wenn es neben dem eigentlichen Bild/Panorama/Tour/Werbebanner nichts »drumherum« gibt, so bleiben doch alle gesetzlichen Reglungen für Webseiten bestehen.
Das ist vollkommen richtig, ich beziehe mich lediglich auf die Gewerbsmäßigkeit.
Nur kann man das eine (kommerziell) nicht von dem anderen (journalistisch/redaktionell) trennen, denn die Merkmale nach RStV verlangen neben den von TMG geforderten Angaben weitere, somit als verschärfte Nachfrage zu verstehende Angaben. Es ist also genau das Gegenteil von dem was Du versuchst – den journalistischen und/oder redaktionellen Teilen einen geringeren, womöglich sogar einen privaten Status zuzuweisen.
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »EOS1D« (2. März 2018, 17:16)
Das kommt allein schon durch die Bemerkung zum Ausdruck, dass TMG und RStV [gleichberechtigt] nebeneinander stehen würden. Der RStV ist lediglich ein Staatsvertrag zwischen den Bundesländern, der sich zwangsläufig dem übergeordnetem Gesetz unterordnen muss.
Schon daraus, aber auch aus dem Wortlaut des RStV ist klar ersichtlich, dass die Impressumspflicht nicht aufgehoben wird, sondern vielmehr der RStV zusätzliche Angaben zum Impressum abfordert.
Die von Dir wiedergegebene Interpretation ist schlicht falsch.
Dennoch weißt Du sehr wohl, dass es nicht um die Bilder, sondern um die Webseiten geht. Ebenso weißt Du, dass man im Internet kein einziges Bild, keine Panoramatour und noch nicht einmal ein einziges Wort ohne eine solche veröffentlichen kann.
Ohne jeden Zweifel regt sich jetzt in Dir Widerspruch und Du glaubst, weitere Argumente anbringen zu müssen. Allerdings wird mit jedem weiteren Einwand die Empfehlung für ein Impressum gestärkt – denn mit Deinen vielfältigen Verweisen, was noch alles zu beachten wäre, erbringst Du den Nachweis, dass das Thema keineswegs einfach ist.
Du könntest vielleicht noch erörtern, weshalb ausschließlich privat genutzte Webseiten kein Impressum benötigen. Meint der Gesetzgeber etwa, dass der "Private" zu doof ist, ein solches zu erstellen?!? Oder geht er vielmehr davon aus, dass bei derartigen Veröffentlichung der Ersteller den Nutzern bekannt, somit die Intuition zur Publizierung besser einzuschätzen und bei Problemen durch die Bekanntheit greifbar ist?
Und lässt sich daraus schlussfolgern, weshalb Journalisten auffallend einheitlich beruflich nie ohne Impressum agieren?
Das Thema beherrschst Du keineswegs so souverän, wie Du selbst glaubst.
… Bemerkung "dass TMG und RStV [gleichberechtigt] nebeneinander stehen", gab es so auch nie …
… 5 TMG und 55 RStV stehen nebeneinander. … steht 55 II RStV völlig unabhängig und gilt auch OHNE der erforderlichen …
Ach? Da muss ich Deine Worte wohl falsch verstanden haben. Aber kaum hast Du mich soweit, dass ich nicht jedes Wort auf die Goldwaage lege, schreibst Du wieder das Gegenteil. Nein, ich grinse nicht. Ich bewundere lediglich Deine besondere Begabung für eindeutige Formulierungen.… bleibt es aber auch dabei - es sind zwei eigene Tatbestände, die nebeneinander stehen.
Richtig. Denn würde man Deiner Argumentation folgen, könnte jeder Regionalfürst einen Staatsvertrag mit einem anderen Bundesland abschließend und damit das übergeordnete Gesetz aushebeln. Tatsächlich ist das verrückt. Aber vor allem weder glaubhaft noch durchführbar.… Du scheinst außerdem zu glauben, dass 5 TMG irgendwie vorgeht …
Deine Erlaubnis mag nett gemeint sein, allerdings will ich mich dafür weder anmelden noch irgendwelche nachvollziehbare Angaben machen. Mir reichen die Impressumspflichten nach § 55 Abs.2 RStV aus. Dort wird verständlich klargestellt »… gelten die allgemeinen Grundsätze im Rahmen der Impressumspflicht nach dem TMG.« und dass im Sinne des § 55 RStV lediglich unter bestimmten Voraussetzungen weitere Angaben zu machen sind. Der RStV ist also keineswegs die Ausgangsform (Grundtatbestand), vielmehr handelt es sich um ein gegenseitiges Zusammenspiel. Fast wäre ich auf Deine überaus glaubhafte Darstellung hereingefallen.… Du kannst meine schlicht falsche Interpretation auch nochmal im Hahn/Vesting/Held zu 55 RStV nachlesen …
Nö, keineswegs, kannst Du nicht. Wohl kannst Du auf dem Webserver Daten wie jpg oder swf ablegen, aber damit sind die keineswegs veröffentlicht. Denn keiner weiß, ob und was dort liegt; das ist insofern ein Deep Web. Nun kannst Du Deinen Kumpel anrufen und ihm die Adresse diktieren – das ist privat, nicht öffentlich und braucht selbstverständlich kein Impressum.… installiere darauf einen Webserver, schließe den Rechner an meine Internetleitung an. Schon kann ich eine Bilddatei (z.B. JPEG) im Internet verlinken, ebenso kann ich das mit einer Panoramatour (z.B. swf-Datei). Schon sind diese im Internet veröffentlicht - komplett ohne Seite.
Exakt, so ist es gemeint. Du weißt es besser? Gut, gern lasse ich mich belehren. Zeige bitte Seiten, auf denen Journalisten ohne Impressum publizieren.Weil sie [die Journalisten]… das Paradebeispiel für Impressumsverpflichtete sind?
Überheblichkeit könnte man kaum besser vermitteln. Insofern wiederhole ich gern: Das Thema beherrschst Du keineswegs so souverän, wie Du selbst glaubst.Ich weiß nicht … ist einfach nur tragisch.
Dieses mit harten Bandagen geführte juristische Scharmützel wirkt auf mich als Laie sehr verwirrend und befremdlich.
Welche Sonderfälle und Kombinationen der verschiedensten Voraussetzungen es gibt, konnte ich den Fragen entnehmen, die hier zum größten Teil nicht beantwortet werden
Da ich auf meinen Seiten Anzeigen geschaltet habe, nutze ich den mit dem eRecht24-Impressum-Generator erstellten Code in der Hoffnung, damit alles Erforderliche gemacht zu haben.
Aber was ist mit den hier beschriebenen Tippfehler oder Buchstabendreher?
Wenn man den bewusst einbauen würde, um Spam zu vermeiden, wäre das schon ein Abmahngrund? Der Vorsatz müsste ja erst bewiesen werden.
Diese Generatoren sind sehr sinnvoll. … Ganze Absätze wie der folgende machen rechtlich rein gar keinen Sinn:
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Der Passus (und viele andere) sind an dieser Stelle etwa so sinnreich wie die Aussage "Übrigens, der Himmel erscheint blau."
Edit by flop: Zitat aus PN auf Anfrage des Zitierten gelöscht.
Das, was nach Meinung von EOS1D »völlig sinnfrei« sein soll, wird durch Fachanwälte (e-recht24.de) empfohlen und per Generator eingefügt, ist offensichtlich doch notwendig. Nur hat es EOS1D nicht verstanden.
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